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Satzung

Name, Sitz und Zweck

§ 1

Der Verein trägt den Namen »Löhner Tennisclub Rot - Weiß e.V.« (abgekürzt LTC). Er ist ein eingetragener Verein mit dem Sitz in Löhne/Westf. Ausschließlicher und unmittelbarer Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Tennissports.

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.

 

Mitgliedschaft

§ 2

Der Verein hat

a) ordentliche Mitglieder (aktive und passive),

b) jugendliche Mitglieder,

c) Ehrenmitglieder.

 

Die Aufnahme als ordentliches Mitglied oder als jugendliches Mitglied muss schriftlich (formlos oder auf Aufnahmeformular) dem Vorstand gegenüber erklärt werden. Die Aufnahmeerklärung Minderjähriger muss von den oder dem gesetzlichen Vertreter(n) mit unterzeichnet sein.

 

Jugendliche sind Personen, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

 

§ 3

Mitglieder des Löhner Tennisclubs werden nach folgender Ordnung geehrt:

1. Bei 25-jähriger Mitgliedschaft wird die silberne Ehrennadel mit Urkunde verliehen.

2. Bei 40-jähriger Mitgliedschaft wird die goldene Ehrennadel mit Urkunde verliehen.

3. Bei besonderen Verdiensten verleiht die Jahreshauptversammlung unabhängig von der Dauer der Mitgliedschaft die goldene Ehrennadel mit Urkunde.

4. Die Ehrenmitgliedschaft verleiht die Jahreshauptversammlung nur bei außerordentlichen Verdiensten, und zwar mit goldener Ehrennadel und Urkunde.

5. In besonderen Fällen kann die Jahreshauptversammlung ein Mitglied zum Ehrenvorsitzenden ernennen.

 

§ 4

Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Tod,

b) durch Austritt,

c) durch Ausschluss.

 

Der Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig und muss spätestens einen Monat vorher dem Vorstand schriftlich erklärt werden.

 

Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied seine Mitgliederpflichten trotz Mahnung vernachlässigt oder sich sonst eines vereinsschädlichen oder ehrenrührigen Verhaltens schuldig macht. Der Ausschluss ist stets zulässig, wenn ein Mitglied seine Zahlungsverpflichtungen, trotz Mahnung nicht erfüllt und es auch auf eine zweite Mahnung mit eingeschriebenem Brief, in dem auf die Möglichkeit des Ausschlusses hingewiesen ist, nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen zahlt.

 

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand in geheimer Abstimmung. Zuvor hat er dem Mitglied Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben. Der Beschluss bedarf einer einfachen Mehrheit der Vorstandsmitglieder. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

 

Gegen die Entscheidung kann das Mitglied innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Mitteilung beim Vorstand eine Entscheidung des Ehrenrates schriftlich beantragen. Der Vorstand hat den Antrag binnen einer Woche an den Vorsitzenden des Ehrenrates weiterzuleiten. Der Ehrenrat muss dann den Beschluss des Vorstandes mit zwei Drittel seiner Mitglieder bestätigen. Andernfalls ist der Beschluss des Vorstandes aufgehoben.

 

Die Mitgliedschaft endet erst nach dem Ablauf der zweiwöchigen Berufungsfrist oder der Entscheidung des Ehrenrates. Erfolgt der Ausschluss wegen Nichtzahlung des Beitrages, so ist das Mitglied mit der Entscheidung des Vorstandes nicht mehr berechtigt, die Platzanlagen zu betreten.

 

§ 5

Einem Mitglied, das seine Mitgliederpflichten nicht erfüllt, insbesondere der Platz-, Haus- und Spielordnung wiederholt zuwiderhandelt oder sich eines vereinsschädlichen oder ehrenrührigen Verhaltens schuldig macht, kann das Betreten der Plätze und des Clubhauses für die Dauer von längstens drei Monaten untersagt werden. Über die Sperre entscheidet der Vorstand in geheimer Abstimmung. Der Beschluss bedarf einer einfachen Mehrheit der Vorstandsmitglieder. Die Sperre ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

 

Gegen die Entscheidung kann das Mitglied innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Mitteilung beim Vorstand eine Entscheidung des Ehrenrates schriftlich beantragen. Der Vorstand hat den Antrag binnen einer Woche an den Vorsitzenden des Ehrenrates weiterzuleiten. Der Ehrenrat muss dann den Beschluss des Vorstandes mit zwei Dritteln seiner Mitglieder bestätigen, andernfalls ist der Beschluss des Vorstandes aufgehoben.

 

Die Sperre wird wirksam, sobald die Entscheidung des Vorstandes dem Mitglied schriftlich mitgeteilt ist.

 

§ 6

Die Mitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, sind zu Beitragszahlungen verpflichtet. Die Mitgliederversammlung beschließt für jedes Geschäftsjahr eine Beitragsordnung.

 

§ 7

Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. November und endet am 30. Oktober des folgenden Jahres.

Ab dem 01.01.2020 ist das Geschäftsjahr gleich dem Kalenderjahr.

​

Vorstand

§ 8

Der Verein wird durch den Vorstand vertreten. Der Vorstand, im Sinne des § 26 BGB, besteht aus:

dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden.

 

Dem Vorstand gehören ferner an:

der Geschäftsführer, 

der Kassenwart, 

der Schriftführer, 

der Sportwart, 

der stellvertretende Sportwart, 

der Jugendwart, 

der Haus- und Platzwart, 

der Pressewart, 

der Festwart.

 

Mitglieder des Vorstandes können gleichzeitig mehrere Funktionen ausüben. Der Vorstand kann aber auch durch weitere Mitglieder ergänzt werden.

 

In den Vorstand kann jedes ordentliche Mitglied gewählt werden, das am Tage der Wahl das passive Wahlrecht besitzt und dem Verein mindestens sechs Monate angehört hat. 

 

§ 9

Der Vorstand wird mit Ausnahme des Jugendwartes von der Mitgliederversammlung gewählt, und zwar der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende auf die Dauer von fünf Jahren, alle übrigen Vorstandsmitglieder für die Dauer eines Jahres.

 

Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen jährlich von der Mitgliederversammlung in ihren Ämtern bestätigt werden. Die Bestätigung bedarf der einfachen Mehrheit. Wird die Bestätigung versagt, so gilt das Vorstandsmitglied als abberufen.

 

Die Wahl des Vorstandes hat für jedes Vorstandsmitglied einzeln zu erfolgen. Die Abstimmung ist geheim, wenn ein ordentliches Mitglied dies verlangt. Den Antrag, geheim abzustimmen, kann jedes ordentliche Mitglied noch in der Mitgliederversammlung stellen.

 

Der Jugendwart wird von der Jugendvollversammlung gewählt und bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

 

§ 10

Die Vorstandssitzungen sind vom Vorsitzenden mit einer Frist von drei Tagen unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, fasst der Vorstand seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

Sportausschuss

§ 11

Der Sportausschuss regelt alle Fragen im sportlichen Bereich des Vereins, die ihm von der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand übertragen werden.

 

Dem Sportausschuss gehören an:

der Sportwart als Vorsitzender, der stellvertretende Sportwart, der Jugendwart und - falls vorhanden - dessen Stellvertreter, die Mannschaftsführer aller Turniermannschaften, die vom Vorstand anerkannten Übungswarte, ein Jugendlicher, der vom Jugendausschuss hierzu gewählt ist.

 

Weitere Mitglieder des Sportausschusses können vom Vorstand oder auf Antrag von der Mitgliederversammlung benannt werden.

 

Die Einberufung einer Sportausschuss-Sitzung und die Versammlungsleitung obliegt dem Sportwart oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Sportausschusses.

 

Jugendordnung

§ 12

Die in der Mitgliederversammlung bestätigte Jugendordnung ist Bestandteil dieser Satzung.

 

Mitgliederversammlung

§ 13

Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand durch öffentliche Bekanntmachungen in den Tageszeitungen von Löhne oder durch schriftliche Einladung jeweils unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche einzuberufen.

 

Im Laufe eines Geschäftsjahres hat eine Mitgliederversammlung stattzufinden. Die Tagesordnung dieser Mitgliederversammlung muss enthalten:

a) Jahresbericht des Vorstandes,

b) Rechnungsbericht des Kassierers und der Kassenprüfer,

c) Wahl, bzw. Bestätigung des Vorstandes und der Kassenprüfer,

d) Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder und des Vorstandes.

 

Antragsberechtigt sind der Vorstand und jedes ordentliche Vereinsmitglied. Der Vorstand kann der Beschlussfassung über einen Antrag widersprechen, wenn der Antrag nicht spätestens am dritten Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand zugegangen ist. Der Tag der Mitgliederversammlung wird nicht mitgerechnet.

 

§ 14

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens zehn ordentliche Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangen oder der Vorstand dies für zweckdienlich hält. Die Mitgliederversammlung auf Verlangen der Mitglieder hat innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Antrages stattzufinden.

 

§ 15

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme. Beschlüsse werden, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenvertretung oder Stimmenübertragung ist nicht zulässig.

 

§ 16

Der Schriftführer hat über die Mitgliederversammlung ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll muss enthalten:

a) Ort und Tag der Mitgliederversammlung,

b) Namen der anwesenden Mitglieder,

c) die Tagesordnung der Mitgliederversammlung,

d) das Ergebnis der Abstimmungen.

 

Das Protokoll ist vom Schriftführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Das Protokoll ist bei der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, auf das Verlesen des Protokolls zu verzichten.

 

Ehrenrat

§ 17

Es wird ein Ehrenrat gebildet, dessen Aufgabe sind:

a) die Entscheidung über eine Berufung gegen Beschlüsse des Vorstandes gemäß § 4 und § 5 dieser Satzung,

b) die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern.

 

Der Ehrenrat besteht aus fünf Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von sechs Jahren gewählt werden. Wählbar ist jedes ordentliche Mitglied, das drei Jahre dem Verein angehört und mindestens 30 Jahre alt ist.

 

Dem Ehrenrat soll eine Dame angehören.

 

Den Vorsitzenden des Ehrenrates wählen dessen Mitglieder aus ihrer Mitte.

 

Der Ehrenrat ist beschlussfähig, wenn vier Mitglieder anwesend sind. Soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, fasst er seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Ehrenrates.

 

Vorstandsmitglieder können dem Ehrenrat nicht angehören.

 

Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

§ 18

Änderungen der Satzung bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

§ 19

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

In der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung muss den Mitgliedern mitgeteilt werden, dass über eine Auflösung des Vereins abgestimmt werden soll. Der Beschluss über die Auflösung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

 

§ 20

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 21

Das nach Auflösung des Vereins und nach erfolgter Liquidation vorhandene Vereinsvermögen fällt an das Deutsche Rote Kreuz, Kreisverband Herford, oder - falls dieser nicht mehr besteht - an eine andere karitative Einrichtung.

 

Jugendordnung

 

Name und Mitgliedschaft

§ 1

Diese Jugendordnung gilt für die Jugend des Löhner Tennisclubs Rot - Weiß e.V. (abgekürzt LTC), die nachfolgend nur noch Jugend genannt wird. Mitglieder der Jugend sind alle Jugendlichen, die zu Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie alle im Jugendbereich gewählten und berufenen Mitglieder des LTC.

 

Aufgaben

§ 2

Die Jugend ist eine Gemeinschaft aller Jugendabteilungen im Verein. Die Jugend führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwaltung der ihr zufließenden Mittel.

 

Zweck

§ 3

Ziele der Jugend sind:

a) Pflege und Förderung des Tennissports,

b) Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude,

c) Zusammenarbeit mit der Jugend anderer Tennisclubs und mit anderen Jugendorganisationen,

d) Pflege der internationalen Verständigung durch Begegnung und Wettkämpfe mit ausländischen Gruppen.

 

Organe

§ 4

Organe der Jugend sind:

a) die Jugendvollversammlung,

b) der Jugendausschuss.

 

Jugendvollversammlung

§ 5

Die Jugendvollversammlungen sind ordentliche und außerordentliche. Sie sind das oberste Organ der Jugend. Die Jugendvollversammlung besteht aus den Jugendlichen des Vereins, den gewählten Jugendwarten und dem Jugendausschuss.

 

Die Aufgaben der Jugendvollversammlung sind:

a) Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Jugendausschusses,

b) Entgegennahme der Berichte des Jugendausschusses,

c) Genehmigung der Jahresabrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes,

d) Entlastung und Wahl der Jugendwarte. Diese Wahlen bedürfen der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung,

e) Entlastung und Wahl der Mitglieder des Jugendausschusses,

f)  Wahl der Delegierten zu Jugendtagungen auf Stadt-, Kreis-, Bezirks- und Verbandsebene, zu denen der Verein Delegationsrecht hat.

 

§ 6

Die ordentliche Jugendvollversammlung findet einmal jährlich statt.

 

Sie wird mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung mit einer Frist von einer Woche vom Jugendausschuss unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der eventuellen Anträge durch Aushang auf dem Clubgelände oder Bekanntgabe in den Löhner Tageszeitungen einberufen.

 

Auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder der Jugendvollversammlung oder eines mit 50% der Stimmen gefassten Beschlusses des Jugendausschusses muss eine außerordentliche Jugendvollversammlung innerhalb von drei Wochen mit einer Ladungsfrist von einer Woche stattfinden.

 

§ 7

Anträge sind schriftlich wenigstens drei Tage vor der Jugendvollversammlung beim Jugendwart mit Begründung zu stellen.

 

§ 8

Die Jugendvollversammlung wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt ist.

 

Bei Abstimmung und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

 

§ 9

Jedes Mitglied der Jugendvollversammlung hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist.

 

§ 10

Über die Jugendvollversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das enthalten muss:

a) Ort und Tag der Jugendvollversammlung,

b) die Namen der anwesenden Mitglieder,

c) die Tagesordnung,

d) das Ergebnis der Abstimmungen.

 

Eine Abschrift des Protokolls ist innerhalb von vier Wochen nach dem Tag der Jugendvollversammlung dem Vorstand des LTC zuzuleiten.

 

§ 11

Vorstandsmitglieder des LTC können an der Jugendvollversammlung teilnehmen. Sie haben - mit Ausnahme der Jugendwarte - kein Stimmrecht.

 

Jugendausschuss

§ 12

Der Jugendausschuss besteht aus:

dem Jugendwart und – falls vorhanden – dem stellvertretenden Jugendwart, sowie vier Jugendsprechern, die zur Zeit der Wahl noch Jugendliche sein müssen.

 

§ 13

Der Jugendwart und - falls vorhanden - der stellvertretende Jugendwart sind Mitglieder des Vereinsvorstandes der LTG.

 

§ 14

Die Mitglieder des Jugendausschusses sowie der Jugendwart und dessen Stellvertreter werden von der Jugendvollversammlung für die Dauer von einem Jahr mit einfacher Mehrheit gewählt.

 

§ 15

Der Jugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung und seiner Geschäftsordnung sowie der Beschlüsse der Jugendvollversammlung.

 

Der Jugendausschuss ist für seine Beschlüsse der Jugendvollversammlung und dem Vorstand des LTC verantwortlich. Die Sitzungen des Jugendausschusses finden nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Jugendausschusses ist vom Jugendwart eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.

 

Der Jugendausschuss kann zur Durchführung besonderer Aufgaben einen Unterausschuss bilden. Seine Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Jugendausschusses.

 

§ 16

Der Jugendausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

 

§ 17

Der Jugendwart und – falls vorhanden – dessen Stellvertreter vertreten die Jugend nach innen und außen.

 

§ 18

Ein Mitglied des Jugendausschusses vertritt die Jugend im Sportausschuss des Vereins und wird dazu vom Jugendausschuss mit einfacher Mehrheit gewählt.

 

Änderung der Jugendordnung

§ 19

Änderungen der Jugendordnung können nur von der ordentlichen Jugendvollversammlung oder einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Jugendvollversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten.

 

Auflösung des Vereins

§ 20

Bei Auflösung des Vereins löst sich auch die Jugend des Vereins auf. Es werden dann auch für die Jugend die Bestimmungen der Satzung des LTC angewendet.

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